Erlaubnis für Sondernutzung in Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten in Lüneburg
Satzung der Stadt Lüneburg über Erlaubnisse für Sondernutzungen in Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten (Sondernutzungssatzung) vom 28.04.1988 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 25.02.1993
Wer auf den Lüneburger Straßen so genannte "Kundenstopper" (Plakattafeln) aufstellt oder Waren auslegt zur Werbung oder für den Verkauf, braucht dafür eine Erlaubnis.
Diese Erlaubnis wird nur auf Zeit bzw. auf Widerruf erteilt. Damit sind bestimmten Bedingungen und Auflagen verbunden. Sie kann auch versagt oder widerrufen werden. Gründe dafür sind insbesondere die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, des Straßenbau oder städtebaulichen Gründe. Der Erlaubnisnehmer kann von der Stadt keinen Ersatz verlangen, wenn die Erlaubnis widerrufen wird.
Der Erlaubnisnehmer muss es so einrichten, dass seine Anlagen den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Niemand darf dadurch gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt werden.
Entstehen Schäden, weil die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wurde, haftet der Erlaubnisnehmer. Er muss die Stadt von allen Ansprüchen freistellen, die von dritter Seite aus der Art der Benutzung gegen die Stadt erhoben werden können. Die Stadt kann daher verlangen, dass der Erlaubnisnehmer eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweist.
Keine Erlaubnis ist nötig, wenn Werbeanlagen vorübergehend angebracht oder aufgestellt und nicht mit dem Boden oder einer baulichen Anlage verbunden sind, wenn sie in einer Höhe bis zu 3m nicht mehr als 10cm in den Gehweg hineinragen-
Sondernutzungsgebühren
Satzung der Stadt Lüneburg über Sondernutzungsgebühren (Sondernutzungsgebührensatzung) vom 28.04.1988 der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 17.07.1997
Allgemeine Hinweisschilder auf Gottesdienste, Kfz-Hilfsdienste, Tankstellen. Hotels und Gaststätten, ferner private Wegweiser für Messen, Ausstellungen und Veranstaltungen sowie private Hinweisschilder, die zur Erleichterung der Verkehrsführung oder im Interesse anderer öffentlicher Belange aufgestellt werden sind kostenlos.
Für Werbetafeln, die befristet aufgestellt sind, wird - wenn sie den Gemeingebrauch einschränken - eine Gebühr nach einem niedrigen Tagssatz berechnet (2,00 DM täglich, ab 15 Tagen zuzüglich eines niedrigen Betrags je nach Größe). Sind sie auf Dauer aufgestellt werden, beträgt die Gebühr je nach Größe zwischen 13,00 und 32,00 DM monatlich.
- Hansestadt Lüneburg: Ortsrecht - 3 Recht, Sicherheit und Ordnung
- 32-04 Sondernutzung in Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten (PDF-Datei)
- 32-05 Sondernutzungsgebührensatzung (PDF-Datei) - 17.07.1997